Wir müssen Ihnen leider kurz auf den Keks gehen…

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Prime Communications AG (weiter PRIME genannt) und des Kunden oder der Kundin. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder der Kundin sind nur gültig, soweit sie von PRIME ausdrücklich akzeptiert werden. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde oder die Kundin, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er/sie dies und die ihr/ihm erkennbaren Folgen PRIME unverzüglich mitzuteilen.

Die Vertragsparteien bezeichnen einander Ansprechpartner und deren jeweilige Stellvertreter. Diese leiten und überwachen die Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig. Veränderungen hinsichtlich der benannten Personen teilen die Parteien sich jeweils gegenseitig unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Abwicklung des Vertrags eingreifen zu können.

2. Termine

Die Termine werden in gegenseitigem Einverständnis festgelegt.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden oder der Kundin (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden oder die Kundin zuzurechnende Dritte usw.) hat PRIME nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. PRIME wird dem Kunden oder der Kundin Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden oder der Kundin, direkte/indirekte Behinderung von PRIME bei der Vertragserfüllung

Der Kunde oder die Kundin unterstützt PRIME bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Verfügbarmachen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden oder der Kundin dies erfordern. Der Kunde oder die Kundin wird PRIME hinsichtlich der von PRIME zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Soweit sich der Kunde oder die Kundin verpflichtet hat, PRIME im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien irgendwelcher Art zu beschaffen, hat der Kunde oder die Kundin diese Materialien PRIME umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des von dem Kunden oder der Kundin überlassenen Materials in ein anderes Format notwendig, übernimmt der Kunde oder die Kundin die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Der Kunde oder die Kundin stellt überdies sicher, dass PRIME die zur Nutzung solcher Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde oder die Kundin auf seine/ihre Kosten vor.

Fällt der Kunde oder die Kundin vorhersehbare und zur Vertragserfüllung notwendige Entscheidungen nicht oder später als den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich PRIME das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung dem Kunden oder der Kundin in Rechnung zu stellen.

Liefert der Kunde oder die Kundin Unterlagen, Materialien usw., die zur Vertragserfüllung massgeblich sind, nicht oder nicht den vorher den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich PRIME das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung dem Kunden oder der Kundin in Rechnung zu stellen.

4. Leistungsänderungen

PRIME ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abrechnung unter Berücksichtigung der Interessen von PRIME für den Kunden oder die Kundin zumutbar ist.

Will der Kunde oder die Kundin den vertraglich bestimmten Umfang der von PRIME zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er/sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber PRIME äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann PRIME vom folgenden Verfahren absehen.

PRIME prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Termine haben wird. Erkennt PRIME, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies dem Kunden oder der Kundin mit und weist diese darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde oder die Kundin sein/ihr Einverständnis zu dieser Verschiebung, führt PRIME die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde oder die Kundin ist berechtigt, seinen/ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen – das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird PRIME dem Kunden oder der Kundin die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder aber Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt keine Einigung zustande oder ändert das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde oder die Kundin mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung gemäss dem hier beschriebenen Verfahren nicht einverstanden ist. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. PRIME wird dem Kunden oder der Kundin die neuen Termine mitteilen. Der Kunde odeer die Kundin hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Mehraufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und allfällige Stillstandszeiten. Der Mehraufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen worden ist, nach diesen (in allen anderen Fällen nach der üblichen Vergütung von PRIME) berechnet.

5. Urheberrechte und Nutzungsumfang

Die Urheberrechte an allen von PRIME geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich PRIME. PRIME kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandten Schutzrechte verfügen.

Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der Kunde oder die Kundin ohne Einverständnis von PRIME nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an der Gestaltung oder an Details, vorzunehmen.

PRIME ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

Der Umfang der erlaubten Nutzung der von PRIME geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Kunden oder der Kundin abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von PRIME geschaffene Werke, Vertragsunterlagen oder Teile davon, die dem Kunden oder der Kundin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Vertrags genutzt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung durch den Kunden oder die Kundin auf die einmalige Verwendung der von PRIME geschaffenen Werke. Eine weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung ist ohne Erlaubnis von PRIME ist nicht zulässig. Insbesondere ist es dem Kunden oder der Kundin untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonstwie zu verwerten.

Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden oder der Kundin der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. PRIME kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde oder die Kundin in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.

Für jede weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Kunde oder die Kundin PRIME zusätzlich zu entschädigen.

6. Einbezug von Werken Dritter

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (z.B. Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann PRIME ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Kunden oder der Kundin jeweils davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und entsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

7. Garantien von PRIME

An den zu erstellenden Werken bestehen keine Eigentumsrechte Dritter.

Unter Vorbehalt insbesondere der Bestimmungen von Art. 2 und 3 garantiert PRIME die zum Zeitpunkt der Analyse definierten Funktionen bzw. neue oder geänderte Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind.

Diese Garantie gilt nicht, soweit ein Funktionsfehler auf nicht von ihr beeinflussbare Umstände zurückzuführen ist, wie beispielsweise (aber nicht abschliessend):

  • Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen.
  • Eingriffe in Programme durch die Kundin oder Dritte.
  • Bedienungsfehler der Kundin oder Dritter.

Jegliche weitere Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Produktabnahme und Mängelbeseitigung

Nachträglich festgestellte Mängel an den von PRIME erstellten Werken werden bis sechs Monate nach Abnahme kostenlos von PRIME behoben, soweit die Mängel durch den Kunden oder die Kundin bereits bezahlte Teile der von PRIME erstellten Werke betreffen. Als Mängel gelten nur Abweichungen von zum Zeitpunkt der Bestellung definierten Funktionen bzw. von neuen oder geänderten Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind. Alle anderen Arbeiten (z.B. Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen der Funktionen, hardwarebedingte Arbeiten usw.) werden von PRIME gegenüber dem Kunden oder der Kundin zusätzlich in Rechnung gestellt.

9. Kosten und Zahlungsmodalitäten

Soweit im Einzelfall nichts Anderes geregelt ist, gilt für die Erstellung des Werks der jeweils im voraus festgelegte Preis gemäss Bestellungsbestätigung durch PRIME. Vorbehalten sind Preisänderungen, die nicht im Einflussbereich von PRIME liegen. Diese können jederzeit dem Kunden oder der Kundin in Rechnung gestellt werden.

Bewilligte Zusatzaufwendungen ohne schriftlich festgelegten Preis stellt PRIME dem Kunden oder der Kundin gemäss dem jeweiligen Aufwand in Rechnung (Stundenansatz).

Alle schriftlich oder mündlich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

Soweit nicht anders vereinbart gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten folgende Bedingungen:

  • Anzahlung von 20% der gesamten Projektkosten bei Bestellung.
  • Zahlung von 30% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung des Konzepts und Bereitstellung des gesamten Materials zur Programmierung.
  • Zahlung von 50% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung des Werks und dessen Verfügbarkeit mit allen vereinbarten Funktionen.

10. Haftung

PRIME ist nach besten Kräften bemüht, ihre Leistungen jederzeit in vollem Umfang und in bester Qualität zu erbringen. Allfällige Störungen werden baldmöglichst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten behoben. Soweit die Behebung der Störung aus Gründen, die ausschliesslich bei PRIME liegen, nicht mehr oder nicht innert angemessener Frist erfolgt, kann der Kunde oder die Kundin als einzige Massnahme vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde oder die Kundin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass PRIME soweit gesetzlich zulässig jegliche Haftung für jede Art von Schäden ablehnt, die dem Kunden oder der Kundin durch die Nutzung des Werks entstehen könnten. In jedem Fall ist die Haftung von PRIME auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

Wegbedungen ist hiermit insbesondere jegliche Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden inkl. entgangenen Gewinn.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet PRIME insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde oder die Kundin unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Wird PRIME aus Gründen, die sie nicht beeinflussen kann, an der Erfüllung der ihr übertragenen Arbeiten verhindert, kann daraus kein allfälliger Schadenersatz abgeleitet werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen von PRIME.

11. Schutzrechtsverletzungen

PRIME stellt den Kunden oder die Kundin auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Urheberrechte, Designs, Patente, Marken usw., inkl. entsprechende Lizenz- und andere Nutzungsverträge) frei. Der Kund oder die Kundin wird PRIME unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde oder die Kundin PRIME nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

Im Fall von Schutzrechtsverletzungen darf PRIME unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche des Kunden oder der Kundin nach eigener Wahl und auf eigene Kosten im eigenen Ermessen hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden oder der Kundin Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden oder der Kundin gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber für den Kunden oder die Kundin die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

12. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten. Diese Geheimhaltungspflicht umfasst alle Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, die die Parteien im Zusammenhang mit dem Projekt erhalten oder aus dem Projekt gewonnen haben.

Die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für den Zweck der Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer usw.

Überdies vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Erkenntnisse zu wahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinweg. Soweit von einer Vertragspartei verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie z.B. Strategiepapiere, Briefing-Dokumente usw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

13. Datenschutz

Gewisse Daten des Kunden oder der Kundin werden gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz bearbeitet. Der Kunde oder die Kundin ist damit einverstanden, dass PRIME die Daten des Kunden oder der Kundin an Partner im Ausland übermittelt und dass diese dort vorübergehend oder dauernd gespeichert werden.

14. Beizug Dritter

PRIME kann jederzeit in eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beiziehen. Sie haftet dabei jeweils für die sorgfältige Auswahl und Instruktion dieser Dritten.

15. Abwerbung von PRIME-Mitarbeitern

Der Kunde oder die Kundin verpflichtet sich, Mitarbeiter von PRIME während der Vertragsdauer und für eine Periode von 12 Monaten nach Kündigung nicht abzuwerben oder ohne Zustimmung von PRIME anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde oder die Kundin, eine Vertragsstrafe in der Höhe von CHF 5’000 zu zahlen.

16. Zusätzliche Bestimmungen für allgemeine Internetanwendungen

Verfügbarkeit von Domainnamen. PRIME ist nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit einer Domain oder die Einhaltung der Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen.

Soweit der Kunde oder die Kundin PRIME beauftragt, in ihrem/seinem Namen einen Domainnamen zu beantragen, verzichtet der Kunde oder die Kundin gegenüber PRIME auf alle Forderungen, die mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehen.

Registrierungsbedingungen einzelner Domainnamenregistrierungsstellen. Soweit Domains Gegenstand des entsprechenden Vertragsverhältnisses sind, werden automatisch die Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstellen integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen.

Der Kunde oder die Kundin ersetzt PRIME sämtliche Schäden, die daraus entstehen können, dass die Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstellen nicht eingehalten werden.

Soweit der Kunde oder die Kundin als Super-Provider bzw. Reseller auftritt, sichert er/sie zu, die entsprechenden Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle an ihre eigenen Kunden weiterzugeben. Als Super-Provider bearbeitet der Kunde oder die Kundin Mitteilungen und Anfragen von PRIME bzw. der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle und leitet individuelle Mitteilungen unverzüglich, sonstige Mitteilungen in angemessener Frist an den betreffenden Kunden weiter. Der Kunde oder die Kundin hält die Registrierungsunterlagen der jeweils zuständigen Domainnamen-Registrierungsstelle in nachweisbarer Form für die Dauer des Vertrags zwischen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle und dem betreffenden Kunden bereit und beachtet sämtliche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf Wunsch von PRIME übergibt der Kunde oder die Kundin als Super-Provider sämtliche Registrierungsunterlagen der Domainnamenregistrierungsstelle an PRIME.

Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Internetseiten. Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 5 dieser Bestimmungen gehen im Zusammenhang mit Internetseiten die Eigentumsrechte betreffend die Internetseite bzw. die für die Erstellung der jeweiligen Internetseite entwickelte Software bei Erfüllung des Vertrags an den Kunden oder die Kundin über.

PRIME behält das Recht, Teile des Source Code und des im jeweiligen Projekt erworbenen Know-how in Projekten mit Drittparteien zu benutzen und neuen Bedürfnissen anzupassen.

17. Zusätzliche Bestimmungen für Hostinganwendungen

a. Grundsatz

PRIME stellt dem Kunden oder der Kundin einen Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Server zur Verfügung. Der Server empfängt und sendet Daten in Verbindung mit dem Internet. Der Kunde oder die Kundin benutzt den ihm/ihr von PRIME vermieteten Speicherplatz zur Veröffentlichung einer Website. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich nur auf eine Website und nur auf die in der jeweiligen Bestellung explizit erwähnte/n Kunden oder Kundin; andere Personen oder Organisationen sind nicht eingeschlossen.

b. Dienstleistungen

Gemäss der Produktbeschreibung stellt PRIME stellt dem Kunden oder der Kundin gegen eine Servicegebühr ein Hostingpaket (Postfächer, Logins usw.) zur Verfügung. Die Servicegebühr ist jeweils im voraus zu entrichten; andernfalls behält sich PRIME das Recht vor, die Dienstleistung einzustellen. Im Rahmen des technisch Möglichen ist PRIME bedacht, ihren Dienst rund um die Uhr störungsfrei und ohne Unterbrechungen anzubieten. Über vorhersehbare Betriebsunterbrüche, die zur Störungsbehebung, zur Durchführung von Wartungsarbeiten, zum Ausbau des Dienstes usw. notwendig sind, wird die Kundin nach Möglichkeit rechtzeitig informiert.

c. Inhalte

Der Kunde oder die Kundin verpflichtet sich dazu, seine/ihre Nutzerkennung und sein/ihr Zugangspasswort vertraulich zu behandeln. Der Kunde oder die Kundin kann sein/ihr Zugangspasswort jederzeit ändern. Gegenüber PRIME ist der Kunde oder die Kundin für jede Benützung des Speicherplatzes verantwortlich und haftet für jeden Schaden, der aus dem Missbrauch des Speicherplatzes entsteht. Der Kunde oder die Kundin ist verpflichtet, bei der Nutzung des Speicherplatzes schweizerisches und internationales Recht sowie allgemein anerkannte Verhaltensregeln einzuhalten (Netiquette usw.). Für den Inhalt der Informationen, die der Kunde oder die Kundin oder Drittparteien über die PRIME-Server übermitteln oder bearbeiten lässt, abruft oder zum Abruf bereithält, ist der Kunde oder die Kundin verantwortlich. Insbesondere dürfen über den Speicherplatz des Kunden oder der Kundin folgende Informationen bzw. Daten nicht verbreitet werden:

  • Informationen bzw. Daten, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Designrechte, Markenrechte, Patentrechte oder andere Immaterialgüterrechte und ähnliche Schutzrechte Dritter verletzen;
  • Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Darstellungen im Sinn von Art. 197 StGB;
  • Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis StGB;
  • Gewaltdarstellungen im Sinn von Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);
  • Aufrufe zur Gewalt im Sinn von Art. 259 StGB;
  • Anleitungen oder Anstiftung zu strafbarem Verhalten;
  • Unerlaubte Glücksspiele im Sinn des Lotteriegesetzes.

Für Inhalte von Kunden und Dritten lehnt PRIME jegliche Haftung ab.

d. Missbräuchliche Verwendung

In Fällen missbräuchlicher Verwendung behält sich PRIME das Recht vor, die Website des Kunden oder der Kundin mit sofortiger Wirkung auf Kosten des Kunden oder der Kundin zu sperren. Als missbräuchliche Verwendung gilt insbesondere die Nichterfüllung der in Art. 17 genannten vertraglichen Pflichten des Kunden oder der Kundin. Die Sperrung bleibt solange bestehen, bis der jeweilige Sachverhalt geklärt ist bzw. der Kunde oder die Kundin den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte erbringt. PRIME behält sich überdies das Recht vor, die Dienstleistung auf Kosten des Kunden oder der Kundin zu sperren, falls dessen/deren Benutzerverhalten in irgendeiner Weise das Betriebsverhalten der Server beeinträchtigt. Ferner ist es dem Kunden oder der Kundin untersagt, Bestandteile eines Hostingpakets weiterzuverkaufen, weiterzuvermieten oder Drittparteien auszuleihen.

e. E-Mail

Der Kunde oder die Kundin hat die Zugänge in seinem/ihrem persönlichen elektronischen Postfach (E-Mail) regelmässig zu kontrollieren und ein Überschreiten des Speicherplatzes zu vermeiden. Der Versand von Werbe-E-Mails durch den Kunden oder die Kundin an Dritte ist nur gestattet, soweit der Kunde oder die Kundin von den Dritten dazu aufgefordert worden ist. Bis zur Klärung des Sachverhalts behält sich PRIME vor, das Zugangskonto des Kunden oder der Kundin zu sperren. Der Versand unerwünschter Massen-E-Mails (spamming) über die PRIME-Server und der Betrieb von Mailinglisten in einem Ausmass, das die Betriebsstabilität der PRIME-Server gefährdet, ist nicht zulässig und stellt eine missbräuchliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen dar.

f. Datenschutz

Der Kunde oder die Kundin ist allein dafür verantwortlich, von Daten, die er/sie an PRIME übermittelt, Sicherungskopien anzufertigen. Bei Datenverlust ist der Kunde oder die Kundin verpflichtet, die betreffenden Daten nochmals und unentgeltlich an PRIME zu übermitteln. Bei der Benutzung des Internets bestehen für den Kunden oder die Kundin diverse Datenschutzrisiken. So ist etwa der Datenschutz bei der unverschlüsselten Übermittlung von Daten nicht gewährleistet. Es ist daher damit zu rechnen, dass unverschlüsselt übermittelte E-Mails von Dritten unberechtigterweise gelesen, verändert oder unterdrückt werden können. Die Verschlüsselung und Chiffrierung übertragener Informationen können den Schutz vor unbefugtem Zugriff verbessern.

g. Haftung

Der Gebrauch dieses Hostingservices erfolgt für den Kunden oder die Kundin auf eigenes Risiko. PRIME lehnt jegliche Verantwortung für Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der im Rahmen dieses Hostingservices übertragenen Daten und Informationen ab. Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 10 übernimmt PRIME keine Verantwortung für Schäden, die der Kunde oder die Kundin Drittparteien durch Missbrauch des Speicherplatzes von PRIME zufügt. Hierzu gehören auch Schäden, die von Computerviren verursacht werden. Für die rechtliche Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen und Dienstleistungen sind ausschliesslich die jeweiligen Anbieter verantwortlich. PRIME übernimmt keine Garantie dafür, dass die Dienstleistungen von allen Endgeräten aus problemlos benutzbar sind. PRIME lehnt jede Haftung für den Verlust oder die unbefugte Veränderung von E-Mails ab. PRIME haftet nicht für Betriebsunterbrüche, die der Störungsbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur (Umschaltungen usw.) oder der Einführung neuer oder anderer Technologien dienen.

h. Support

Sämtliche Anfragen für technische Unterstützung können per Email an info@prime.ch gesendet werden. Soweit der notwendige Support das übliche Mass überschreitet, behält sich PRIME vor, den Aufwand des Kunden oder der Kundin nach den aktuell gültigen Ansätzen in Rechnung zu stellen.

i. Servicegebühren

Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 9 ist die Gebühr für den Hostingservice im Voraus zu bezahlen, wobei PRIME jeweils mindestens drei Monate in Rechnung stellt. Falls der Kunde oder die Kundin die Gebühr nicht vor Beginn einer solchen [drei] monatsfrist bezahlt, ist PRIME berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder den Kunden oder die Kundin vom Hostingdienstleistungsangebot zu suspendieren bis die Bezahlung erfolgt. Die Gebühr für die Reaktivierung eines suspendierten Servers beträgt CHF 350.-. Bei weiterhin verspäteter Zahlung werden zusätzliche Mahngebühren verrechnet. Soweit überdies die dem gewünschten Service entsprechende monatliche Transferrate oder totale Speichermenge überschritten wird können zusätzliche Gebühren anfallen.

18. Vertragsdauer, Kündigung

Der jeweilige Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für mindestens 1 Jahr gültig. Dieser kann von beiden Seiten unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.

Bei Beendigung stellt PRIME dem Kunden oder der Kundin eine Rechnung über die bis zum Zeitpunkt der Beendigung geleisteten Arbeiten aus. Der Kunde oder die Kundin verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen; bereits erhobene oder in Rechnung gestellte Gebühren werden nicht gutgeschrieben oder zurückerstattet.

19. Änderungen

Änderungen dieser Bestimmungen darf PRIME jederzeit vornehmen.

20. Teilnichtigkeit

Falls eine zuständige Behörde, ein Gericht usw. in einem Entscheid eine oder mehre Bestimmungen in diesen Bestimmungen als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. PRIME ersetzt diesfalls die betreffende nichtige bzw. unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmung.

21. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Vorbehalten bleibt das Recht von PRIME, den Kunden oder die Kundin auch an deren Sitz zu belangen.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bestimmungen unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das ordentliche Gericht am Sitz von PRIME. PRIME hat überdies die Möglichkeit, den Kunden oder die Kundin auch an deren Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

Vertretungsberechtigte Person(en)
Roman Sonders, Inhaber

Kontakt-Adresse
Prime Communications AG
Suurstoffi 37
6343 Rotkreuz
Schweiz

E-Mail: info@prime.ch

Handelsregister-Eintrag
Eingetragener Firmenname: Prime Communications AG
Handelsregister Nr: CHE-108.495.031

Mehrwertsteuer-Nummer
CHE-108.495.031